Eine direkte Abrechnung einer 24-Stunden-Betreuung als Pflegesachleistung bei der Pflegekasse ist nicht möglich. Wir können Sie jedoch bei folgenden Abrechnungen unterstützen:

  • Verhinderungspflege (§ 39 SGB XI): Der Anspruch auf Verhinderungspflege besteht, wenn die Betreuungskraft wegen Erholungsurlaubs, Krankheit, oder aus anderen Gründen an der Betreuung verhindert ist. Aufwendungen der Pflegekassen können sich im Kalenderjahr auf bis zu 1.612 € für längstens sechs Wochen der Ersatzpflege belaufen. Wenn das Budget für die Kurzzeitpflege nicht ausgeschöpft ist, können bis zu 806 € davon auch für die Verhinderungspflege genutzt werden.